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Licht an (schon aus Versicherungsgründen)

Es ist ja leider nicht nur für die Radfahrer selbst gefährlich, sondern auch für andere Radfahrer und Autofahrer: immer wieder sieht man Radfahrer ohne Licht über die nächtlichen Straßen fahren, obwohl doch inzwischen auch die bequemen und einfacher zu wartenden Batterie-Ansteckleuchten erlaubt sind (glaube ich). In einem konkreten (Un)Fall hat das Oberlandesgericht Frankfurt in dem Verfahren 22 U 153/09 am 7. Januar 2010 folgenden Beschluß gefasst:

Stößt ein mit einem ohne jegliche Licht- oder Reflexionseinrichtung versehenen Mountainbike fahrender Radfahrer bei Dunkelheit und Nässe mit einem entgegenkommenden, nach links abbiegenden Omnibus zusammen, muss er sich einen Mindesthaftungsanteil von 30% anrechnen lassen, auch wenn die Unfallstelle durch Straßenlampen ausreichend beleuchtet ist und der Busfahrer ihn bei besonderer Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen.

Weitere Details zu diesem Urteil finden sich bei Anwalt bloggt

Kategorien: Recht, Sicherheit

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